Wann muss eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden?

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“ (§ 1896 Abs. 1 BGB)

 

Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort erhalten Sie einen Vordruck des Antragsformulars. Diesen Antrag können Sie als Betroffener oder andere Personen, wie z. B. Ihre Angehörigen, stellen. Nach der Einreichung des schriftlichen Antragsformulars prüft das Amtsgericht in verschiedenen Schritten, ob eine rechtliche Betreuung tatsächlich erforderlich ist.

Pressemitteilung vom 19.04.2012

 

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